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Erlass einer Vorkaufsrechtsverordnung in Wandsbek-Tonndorf

Mit dem Erlass der Vorkaufsrechtsverordnung hat die Stadt künftig die Möglichkeit, ihre städtebaulichen Ziele für eine standortgerechte Weiterentwicklung an der Magistrale zu sichern. Die vom Senat beschlossene Vorkaufsrechtsverordnung umfasst folgende Gebiete: Tonndorf Stein-Hadenberg-Straße/Am Pulverhof/Tonndorfer Weg und den Bereich zwischen Brauhausstraße und der S- und Güterbahntrasse im Bezirk Wandsbek.

Dr. Dorothee Stapelfeldt, Senatorin für Stadtentwicklung und Wohnen: „Im Bauforum 2019 haben sich internationale Fachleute intensiv mit der Weiterentwicklung der Magistralen in Hamburg beschäftigt. Dabei ist deutlich geworden, welche Potentiale in den Räumen entlang der großen Ausfallstraßen unserer Stadt stecken. Auch für den Raum an der B75 in Wandsbek wurden viele spannende Nutzungsmöglichkeiten zwischen Wandse, B75 und der kommenden S4 erarbeitet. Um dieses städtebaulich interessante Gebiet geordnet entwickeln zu können, ist jetzt eine Vorkaufsrechtsverordnung  beschlossen worden. Ich freue mich, dass wir damit die rechtliche Grundlage geschaffen haben, um die nächsten Schritte gehen zu können, und in Zukunft weiter ganz konkret in Wandsbek an den Ideen und Impulsen des Bauforums zu arbeiten.“

Dr. Andreas Dressel, Finanz- und Bezirkssenator: „Die Vorkaufsrechtsverordnung gibt uns mit unserem Landesbetrieb LIG das Instrument an die Hand, um eine geordnete Stadtentwicklung zu ermöglichen und spekulativen Tendenzen entgegenzuwirken. Das ist gerade entlang der Magistrale B75 und der in konkreter Vorbereitung befindlichen S4 von entscheidender Bedeutung. Im Umfeld der neuen S4-Haltestellen wollen wir gemeinsam mit dem Bezirk neue Potentiale für Wohnen und Gewerbe erschließen. Damit dort nicht Grundstücksspekulanten sondern die Stadt gewinnt, ist das Vorkaufsrecht hilfreich. Dass wir es im Bedarfsfall auch nutzen, haben wir in Hamburg bereits mehrfach erfolgreich bewiesen.“

Hintergrund Vorkaufsrechtsverordnung: Im Geltungsbereich einer Vorkaufsrechtverordnung kann die Stadt ein Grundstück erwerben, um auf die städtebauliche Entwicklung einzuwirken und diese im Sinne der Stadt weiterzuentwickeln. Die Ausübung des Vorkaufsrechts ist möglich, wenn der Eigentümer einen Verkauf anstrebt und dadurch eine Gefährdung der städtischen Planung entsteht. Die Gefährdung liegt vor, wenn der Kaufinteressent auf dem Grundstück Vorhaben umsetzen möchte, die dem Stadtentwicklungskonzept in diesem Bereich widersprechen. Sofern der Kaufinteressent eine Nutzung des Grundstücks zusichert, die der städtebaulichen Planung entspricht, kann er die Ausübung des städtischen Vorkaufsrechts abwenden. Im Falle der Ausübung des städtischen Vorkaufsrechts zahlt die Stadt den zwischen dem Käufer und dem Kaufinteressenten vereinbarten Kaufpreis, sofern dieser nicht deutlich über dem Verkehrswert liegt.

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